Fördermittel für regenerative Energien

Förderung von effizienten Wärmepumpen

Allgemeines

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fördert effiziente Wärmepumpen für folgende Anwendungsbereiche:

  • für die kombinierte Raumbeheizung und Warmwasserbereitung von Wohngebäuden,
  • für die Raumbeheizung von Nichtwohngebäuden.

Bitte informieren Sie sich vor der Auswahl der Anlage, ob diese die Voraussetzungen für eine Förderung nach den Förderrichtlinien erfüllt. Eine Liste der förderfähigen Wärmepumpen finden Sie rechts nebenstehend unter der Rubrik „Downloads“.

Der Antrag auf Förderung ist unter Verwendung des vorgeschriebenen aktuellen Antragsformulars zu stellen. Dieses finden Sie rechts nebenstehend unter der Rubrik „Weiterführende Dokumente“.

Beachten Sie bitte:

  • Die Antragsunterlagen müssen dem BAFA vollständig ausgefüllt vorliegen. Nur dann kann über die Gewährung des Zuschusses entschieden werden. Beachten Sie die dem Antrag beiliegende Checkliste sowie die unter der Rubrik „Formulare“ eingestellte Ausfüllhilfe für die Fachunternehmererklärung.
  • Fehlende Angaben oder Unterlagen führen zu Rückfragen, verzögern die mögliche Gewährung eines Zuschusses und führen gegebenenfalls auch zur Ablehnung des Antrags.
  • Die eingereichten Unterlagen (Originale) können nicht zurückgesendet werden.

Je nach Antragsteller gelten unterschiedliche Kriterien:

1. Für Privatpersonen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und gemeinnützige Organisationen (<abbr title="zum Beispiel">z. B.</abbr> eingetragene Vereine)

Förderbar sind Vorhaben, die ab dem 1. Januar 2009 begonnen wurden und im Zeitpunkt der Antragstellung fertig gestellt sind.

Der Antrag muss dem BAFA innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage zugehen (Ausschlussfrist).

Folgende Unterlagen sind hierfür einzureichen:

  • Der Förderantrag (auf dem vorgeschriebenen aktuellen Formular),
  • die Fachunternehmererklärung (auf dem vorgeschriebenen aktuellen Formular),
  • die vollständige Rechnung – adressiert an die Antragstellerin / den Antragsteller – in Kopie,
  • Nachweis über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage  und der Anpassung der Heizkurve an das entsprechende Gebäude (Rechnung des Fachunternehmers in Kopie oder standortbezogene Berechnungsunterlagen, errechnete Einstellvorgaben oder Einstellprotokolle der Strangregulier- <abbr title="beziehungsweise">bzw.</abbr> Thermostatventile, in Kopie)

2. Kleine oder mittlere Unternehmen (KMU), <abbr title="kleine oder mittlere Unternehmen">KMU</abbr>, an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind oder freiberuflich Tätige, Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau

Alle Anträge von Unternehmen auf Investitionszuschüsse des BAFA sind vor Vorhabensbeginn zu stellen. Gleiches gilt für Anlagen, die im Zuge der freiberuflichen Tätigkeit genutzt werden (<abbr title="zum Beispiel">z. B.</abbr> für die Warmwasserbereitung und Raumheizungsunterstützung von Kanzlei- oder Praxisräumen). Auch hierfür ist der Antrag vor Vorhabensbeginn zu stellen.

Als Vorhabensbeginn zählt der Abschluss eines Lieferungs- und/oder Leistungsvertrages sowie die Auftragsvergabe. Reine Planungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn.

Wird vor Antragstellung mit dem Vorhaben begonnen, kann die Anlage wegen vorzeitigen Beginns nicht gefördert werden.

Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides ist die Anlage innerhalb von 9 Monaten in Betrieb zu nehmen. Der Zuwendungsbescheid enthält Informationen über weitere einzureichende Unterlagen.

Basisförderung von effizienten Wärmepumpen

Hinweis: Es sind nur solche Anlagen förderfähig, die der Bereitstellung der Raumheizung / Warmwasserbereitung von Gebäuden dienen, für die bereits vor dem 01. Januar 2009 ein Bauantrag gestellt <abbr title="beziehungsweise">bzw.</abbr> eine Bauanzeige erstattet wurde und die bereits vor dem 01. Januar 2009 über ein Heizungssystem verfügten (Gebäudebestand).

Eine Förderung von Anlagen in Neubauten erfolgt nicht mehr.

Förderfähig sind effiziente Wärmepumpen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. für elektrisch angetriebene Wärmepumpen: Einbau eines Stromzählers sowie mindestens eines Wärmemengenzählers zur Messung der größten Wärmemenge der Anlage. Die Messung aller durch die Wärmepumpe abgegebenen Wärmemengen wird verbindlich gefordert. Falls notwendig sind hierzu mehrere Wärmemengenzähler vorzusehen. Maßgeblich ist das Datum des Antragseingangs beim BAFA.
  2. für gasbetriebene Wärmepumpen: Einbau eines Gaszählers sowie mindestens eines Wärmemengenzählers zur Messung der größten Wärmemenge der Anlage. Die Messung aller durch die Wärmepumpe abgegebenen Wärmemengen wird verbindlich gefordert. Falls notwendig sind hierzu mehrere Wärmemengenzähler vorzusehen. Maßgeblich ist das Datum des Antragseingangs beim BAFA.
  3. Vorliegen einer Fachunternehmererklärung des folgenden Inhalts:
    • Bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen: Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mindestens 3,8 bei Sole / Wasser- und Wasser / Wasser-Wärmepumpen (bei Nichtwohngebäuden 4,0), bei Luft / Wasser-Wärmepumpen von mindestens 3,5.
    • Bei gasbetriebenen Wärmepumpen Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mindestens 1,3.
    • Nachweis des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage (Durchführung zum Beispiel nach der Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ des Zentralverbands Sanitär Heizung Klima (<abbr title="Zentralverbands Sanitär Heizung Klima">ZVHSK</abbr>)).
    • Nachweis über die Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage an das entsprechende Gebäude.
  4. Der für die Berechnung der Jahresarbeitszahl benötigte <abbr title="Coefficient Of Performance">COP</abbr>-Wert ist mit einem Prüfzertifikat eines unabhängigen Prüfinstituts nachzuweisen. Der Nachweis des EHPA (European Quality Label for Heat Pumps) Wärmepumpen-Gütesiegels wird als gleichwertiger Nachweis anerkannt.

Die Jahresarbeitszahl bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen ist das Ergebnis der Division der abgegebenen Wärmemenge durch die eingesetzte Strommenge einschließlich der Strommenge für den Betrieb der peripheren Verbraucher, insbesondere der Grundwasserpumpe, der Soleumwälzpumpe, des Notheizstabes und der Regelung.

Die Jahresarbeitszahl ist nach der <abbr title="Verein Deutscher Ingenieure">VDI</abbr> 4650 (2009) unter Berücksichtigung der Jahresarbeitszahlen für Raumwärme und für Warmwasser zu bestimmen. Sie entspricht der Gesamt-Jahresarbeitszahl der <abbr title="Verein Deutscher Ingenieure">VDI</abbr> 4650 (2009).

Bei Anlagen in Nichtwohngebäuden, die lediglich der Bereitstellung der Raumbeheizung dienen, erfolgt die Ermittlung der Jahresarbeitszahl nach <abbr title="Verein Deutscher Ingenieure">VDI</abbr> 4650 (2009) ausschließlich für die Raumheizung. Sofern auch die Warmwasserbereitung durch eine Wärmepumpe erfolgt, bleibt dies bei der Berechnung der Jahresarbeitszahl außer Betracht.

Die Berechnungsgrundlagen sind auf den entsprechenden Vordrucken des BAFA dem Antrag beizulegen.

Die Jahresarbeitszahl bei gasbetriebenen Wärmepumpen ist das Ergebnis der Division aller abgegebenen Wärmemengen durch den gesamten Aufwand, der als Summe des Heizwertes der eingesetzten Brennstoffmenge und der für den Betrieb der Wärmepumpe eingesetzten Strommengen berechnet wird. Bei der Strommenge ist auch die Strommenge für den Betrieb der peripheren Verbraucher, insbesondere der Grundwasserpumpe, der Soleumwälzpumpe und der Regelung, mit einzurechnen.

Für gasbetriebene Wärmepumpen im Geltungsbereich der <abbr title="Verein Deutscher Ingenieure">VDI-</abbr> Richtlinie 4650, Blatt 2 (2010) gilt: Die Jahresarbeitszahl ist gemäß <abbr title="Verein Deutscher Ingenieure">VDI</abbr> 4650 Teil 2 (2010) als die Gesamt-Jahresheizzahl für Raumheizung und Warmwasserbereitung zu ermitteln.  Bei Nichtwohngebäuden ist die Jahresarbeitszahl nach <abbr title="Verein Deutscher Ingenieure">VDI</abbr> 4650 Blatt 2 (2010) als Jahresheizzahl für die Raumheizung zu ermitteln. Bei Kombination der Wärmepumpe mit solarer Heizungsunterstützung oder Trinkwassererwärmung ist die Jahresheizzahl ohne Einrechnung der solaren Unterstützung anzusetzen.

Sofern für Sonderbauformen von Wärmepumpen kein normiertes Verfahren zur Berechnung der Jahresarbeitszahl zur Verfügung steht, kann dennoch gefördert werden. In diesen Fällen muss die Einhaltung der geforderten Mindest-Jahresarbeitszahl in einer nachvollziehbaren Berechnung glaubhaft dargelegt werden. Diese Ermittlung der erwarteten Jahresarbeitszahl ist dem Fördermittelgeber mit dem Antrag zur Prüfung vorzulegen.

Kann bei Direktkondensationswärmepumpen aus konstruktiven Besonderheiten eine Wärmemengenzählung nicht erfolgen, kann gefördert werden, wenn eine Heizungsvorlauftemperatur von 40 °<abbr title="Celsius">C</abbr> nicht überschritten sowie ein glaubhafter und nachvollziehbarer Nachweis erbracht wird, dass die geforderten Jahresarbeitszahlen unter realistischen Bedingungen erreicht werden. Eine separate Erfassung des Strom- oder Gasbedarfs der Wärmepumpe bleibt dennoch Fördervoraussetzung.

Zusätzlich ist ein Nachweis des Herstellers über die entsprechend der <abbr title="Europäische Norm">EN</abbr> 378-2:2008 erfolgten Druckfestigkeits- und Dichtheitsprüfung vorzulegen. Der  Fachunternehmer muss den Hausbesitzer ausführlich im Betrieb der Anlage unterweisen und dies dokumentieren. Die Dokumentation mit einer schriftlichen Bestätigung des Hausbesitzers <abbr title="beziehungsweise">bzw.</abbr> Anlagenbetreibers ist dem Antrag beizufügen.

Die geförderten Anlagen werden im Rahmen eines speziellen Evaluationsprogramms stichprobenartig untersucht.

Die Höhe der Förderung bei effizienten Wärmepumpen

Basisförderung

Gebäudebestand

Die Basisförderung beträgt für Wärmepumpenanlagen mit Ausnahme von elektrisch betriebenen Luft / Wasser-Wärmepumpen 2.400 Euro je Anlage. Zuzüglich zu diesem Betrag wird für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 10 <abbr title="Kilowatt">kW</abbr> eine zusätzliche Förderung gewährt. Die zusätzliche Förderung bemisst sich an dem Anteil der Nennwärmeleistung, der 10 <abbr title="Kilowatt">kW</abbr> übersteigt. Dieser Anteil der Nennwärmeleistung wird mit einem Betrag multipliziert, der wie folgt bemessen wird:

  • für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 10 <abbr title="Kilowatt">kW</abbr> bis einschließlich 20 <abbr title="Kilowatt">kW</abbr> 120 Euro je <abbr title="Kilowatt">kW</abbr> Nennwärmeleistung
  • für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 <abbr title="Kilowatt">kW</abbr> bis einschließlich 100 <abbr title="Kilowatt">kW</abbr> 100 Euro je <abbr title="Kilowatt">kW</abbr>Nennwärmeleistung, mindestens 1.200 Euro.

Die Basisförderung beträgt für elektrisch betriebene Luft/Wasser- Wärmepumpen pauschal 900 Euro je Anlage. Bei einer Anlage mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 <abbr title="Kilowatt">kW</abbr> bis einschließlich 100 <abbr title="Kilowatt">kW</abbr> beträgt die Förderung pauschal 1.200 Euro je Anlage.

Neubauten

Wärmepumpen in neu errichteten Gebäuden sind nicht förderfähig.

Bonus für Kombination mit Solarkollektoranlage

Wird gleichzeitig eine nach diesen Richtlinien geförderte Solarkollektoranlage errichtet, so kann zusammen mit dem Solarantrag ein Kombinationsbonus beantragt werden.Der Bonus beträgt bis zum 30. Dezember 2011 (Tag des Antragseingangs) 600 Euro. Ab dem 31. Dezember 2011 beträgt der Bonus 500 Euro. Für beide Maßnahmen ist ein separater Antrag zu stellen.

Weitere Boni oder eine Innovationsförderung werden für Wärmepumpen nicht gewährt.

Ansprechpartner

Bundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 521Frankfurter Straße 29 – 3565760 EschbornTelefon: +49 6196 908-625

 

Quelle: BAFA